· Fachbeitrag · Ehegattenarbeitsverhältnis
BFH zu Entgeltumwandlung und Zeitwertkonto für mitarbeitende Ehefrau
von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München
| In vielen inhabergeführten Unternehmen unterstützt die Ehefrau ihren Mann (Gesellschafter-Geschäftsführer [GGf]) als Angestellte. Wird für die Ehefrau dann eine betriebliche Altersversorgung oder ein Zeitwertkonto eingerichtet, gilt es, auf die steuerlichen Feinheiten zu achten. In zwei Urteilen aus 2020 hat der BFH Orientierungshilfen für die Praxis gegeben. |
1. Entgeltumwandlung bei Ehegattenarbeitsverhältnis
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Die mitarbeitende Ehefrau eines Einzelunternehmers wurde 2002 von der Sozialversicherungspflicht befreit. Die ersparten Sozialabgaben (ca. 2.050 EUR monatlich) wurden im Wesentlichen zunächst ab 2005 für ein Zeitwertkonto und ab 2009 für eine Unterstützungskassenversorgung verwendet. 2006 erhielt die Ehefrau eine Gehaltserhöhung von 1.000 EUR monatlich.
In einer Ergänzung zur Unterstützungskassenversorgung wurde vereinbart, dass im Todesfall der Ehefrau die Kinder versorgungsberechtigt sind. Denn bei einem Einzelunternehmer kann der mitarbeitenden Ehefrau keine Witwerversorgung zugesagt werden; Anspruch auf bAV und Verpflichtung zur Leistung der bAV würden dann in einer Person zusammenfallen.
Bei einer BP wurden die Zahlungen an die Unterstützungskasse nur i. H. von 110 EUR anerkannt. Nach Ansicht des Prüfers hielt die Umwandlung von rund 50 % des Gehalts in der vorliegenden Konstellation dem Fremdvergleich nicht stand.
Auch das FG Baden-Württemberg war der Überzeugung, dass die Entgeltumwandlung dem Fremdvergleich nicht standhält. Denn kein Arbeitnehmer wäre bereit, etwa 50 % seines Bruttogehalts zugunsten einer Altersversorgung zu verwenden und dabei einen Totalausfall von nahezu 800.000 EUR zu riskieren. Der BFH teilte diese Entscheidung so aber nicht. |
Zunächst bestätigte der BFH, dass bei einer Entgeltumwandlung des mitarbeitenden Ehegatten der Fremdvergleich zu beachten ist. Bei einer Gesamtwürdigung ist aber z. B. auch zu beachten, dass ein hohes Versorgungsbedürfnis besteht, wenn die Ehefrau von der Sozialversicherung befreit ist. Inwieweit sie bereit ist, einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals im Todesfall zu riskieren, ist ihre persönliche Entscheidung und für die steuerliche Würdigung irrelevant. Auch die Höhe der erreichbaren Altersversorgung im Verhältnis zum Bruttogehalt ist ohne Bedeutung.
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