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  • · Fachbeitrag · Einbringung von Wirtschaftsgütern

    Gutschrift auf dem Kapitalkonto II gilt als Einlage

    | Bringt der Mitunternehmer ein Wirtschaftsgut in eine Personengesellschaft ein, kann dies sowohl unentgeltlich als auch entgeltlich erfolgen. Von entscheidender Bedeutung ist, wie der Vorgang buchhalterisch erfasst wird. Nach den Urteilen des BFH (29.7.15, IV R 15/14 ; 4.2.16, IV R 46/12 ) ist eine Einbringung gegen Gutschrift auf dem Kapitalkonto II als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln. Das BMF (26.7.16, IV C 6 - S 2178/09/10001, Abruf-Nr. 190547 ) hat sich nun dazu entschlossen, diese Sichtweise anzuwenden. |

     

    1. Neue Rechtsauffassung

    Nach Auffassung des BFH führen Einbringungen in Personengesellschaften gegen Buchung auf einem Gesellschafterkonto zur Gewährung von Gesellschaftsrechten (= entgeltlicher Vorgang), wenn ein Kapitalkonto angesprochen wird, nach dem sich die maßgebenden Gesellschaftsrechte (vor allem das Gewinnbezugsrecht) richten. Dies ist in der Regel das Kapitalkonto I.

     

    Wird ein Wirtschaftsgut gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf dem Kapitalkonto II in die Gesellschaft eingebracht, wurde dies von der Finanzverwaltung (BMF 11.7.11, IV C 6 - S 2178/09/10001) bislang als entgeltlicher Vorgang (Tausch) und nicht als Einlage gewertet. Dieser Vorgang führte zur Gewährung von Gesellschaftsrechten, wenn nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen auf diesem Konto auch Verluste gebucht wurden. Dieser Handhabung hat der BFH jedoch widersprochen.