· Fachbeitrag · Einkommensteuer
§ 6 Abs. 3 EStG bei Übertragung eines LuF-Betriebs trotz zurückbehaltener Flächen
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Bei einer steuerbegünstigten Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG kann der Zurückbehalt von Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch dann unschädlich sein, wenn diese mehr als 10 % der Fläche des Betriebs ausmachen ( FG Düsseldorf 22.11.24, 3 K 2604/21 E, keine Rev. zugelassen, Abruf-Nr. 245929 ). |
1. Hintergrund
Wird ein Betrieb unentgeltlich (z. B. auf ein Kind) übertragen, führt dies nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven. Vielmehr sind vom Betriebsübernehmer die Buchwerte fortzuführen (§ 6 Abs. 3 EStG). Eine steuerbegünstigte Betriebsübertragung i. S. des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG liegt allerdings nur vor, wenn der Betrieb als organisatorische Einheit erhalten bleibt. Dies setzt voraus, dass alle wesentlichen Teile des Betriebsvermögens auf den Rechtsnachfolger übergehen.
Was unter den „wesentlichen Teilen des Betriebsvermögens“ zu verstehen ist, beurteilt sich nach der funktionalen Betrachtungsweise. Dabei sind alle Wirtschaftsgüter als funktional wesentlich anzusehen, die für den Betriebsablauf ein erhebliches Gewicht haben, mithin für die Fortführung des Betriebs notwendig sind oder dem Betrieb das Gepräge geben. Ein Grundstück ist für den Betrieb wesentlich, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit bildet und es dem Unternehmen ermöglicht, seinen Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben. Ob in dem Wirtschaftsgut erhebliche stille Reserven enthalten sind, ist bei der rein funktionalen Betrachtungsweise unerheblich.
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