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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Aktuelle Rechtsprechung zum Schuldzinsenabzug bei einer wesentlichen Beteiligung

    von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    | Bei der Frage, ob (nachträgliche) Schuldzinsen für die Anschaffung einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG als Werbungskosten abzugsfähig sind, kommt es entscheidend auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum an (vor bzw. nach Einführung der Abgeltungsteuer). Der folgende Beitrag bringt Sie unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung auf den neuesten Stand. |

    1. Nachträgliche Schuldzinsen: Rechtslage bis 2008

    Bis zu seiner Entscheidung aus 2010 (BFH 16.3.10, VIII R 20/08) hatte der BFH einen nachträglichen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach Veräußerung oder Aufgabe einer wesentlichen Beteiligung (§ 17 EStG) abgelehnt.

     

    Die Änderung der Rechtsprechung in 2010 beruhte u.a. darauf, dass der Gesetzgeber die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei wesentlichen Beteiligungen schrittweise (erheblich) ausgedehnt hatte. Nach der neuen BFH-Sichtweise ist ein Werbungskostenabzug möglich, wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht (für VZ ab 2009 vgl. unter 3.).