· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Behinderungsbedingte Pflegekosten: Auf die richtige Gestaltung kommt es an
von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund
| Behinderungsbedingte Pflegekosten können auf mehreren Wegen steuerlich geltend gemacht werden. Strittig war bisher u.a., ob die Aufwendungen für Pflegeleistungen, die den Behinderten-Pauschbetrag übersteigen, zusätzlich nach § 35a EStG angesetzt werden können. Dies hat der BFH (5.6.14, VI R 12/12, Abruf-Nr. 143010 ) nunmehr abgelehnt und die Ansicht der Verwaltung insoweit bestätigt. |
1. Allgemeine Abzugsmöglichkeiten
Nach § 35a Abs. 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 % (maximal 4.000 EUR) der Aufwendungen. Voraussetzung ist u.a., dass die Dienstleistungen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wobei sich dieser auch in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung befinden kann. Erfasst werden auch Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
Beachten Sie | Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen und unbar zu bezahlen.
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