Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkommensteuer

    BFH beurteilt Zinsschranke als verfassungswidrig

    | Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Zinsschranke des § 4h EStG aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist ( BFH-Beschluss 14.10.15, I R 20/15 ). |

     

    Zum Hintergrund

    Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Hiervon abweichend ordnet § 4h EStG (bei Kapitalgesellschaften i. V. mit § 8a KStG) eine Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen an, die den Zinsertrag übersteigen. Dieser negative Zinssaldo ist nicht abziehbar, soweit er 30 % des „operativen“ Gewinns (heute: verrechenbares EBITDA) übersteigt (Zinsschranke). Der nichtabziehbare Aufwand ist in die folgenden Wirtschaftsjahre regelmäßig vorzutragen.

     

    Die Zinsschranke steht dem Betriebsausgabenabzug allerdings nicht entgegen, wenn

    • der negative Zinssaldo des Unternehmens weniger als 3. Mio EUR beträgt oder
    • die Eigenkapitalquote des konzernangehörigen Unternehmens diejenige des Konzerns um nicht mehr als 2 % unterschreitet (Eigenkapital-Escape) oder
    • bei Kapitalgesellschaften keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt.

     

    Sichtweise des BFH

    Den Verstoß gegen den Gleichheitssatz begründet der BFH damit, dass die Zinsschranke das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen verletzt. Sie missachte das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt werde. Das Abzugsverbot rechtfertige sich weder durch den vom Gesetzgeber angeführten Zweck der Eigenkapitalstärkung noch durch das Ziel der Sicherung des deutschen Steuersubstrats. Gleiches gelte für das Anliegen, unkalkulierbare Steuerausfälle zu vermeiden.

     

    Im Streitfall wurde die Zinsschranke bei einer zu einem inländischen Konzern gehörenden Kapitalgesellschaft angewandt und der Betriebsausgabenabzug begrenzt. Der zum Ende des ersten Streitjahres festgestellte Zinsvortrag entfiel darüber hinaus im Folgejahr infolge einer betriebsbezogenen Umstrukturierung. Die Steuerbelastung in diesem reinen Inlandsfall wertet der BFH aus den vorgenannten Gründen als gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips, der auch nicht durch den Aspekt der Missbrauchsverhinderung gerechtfertigt werden könne.

     

    Beachten Sie | Bereits in 2013 hatte der BFH (18.12.13, I B 85/13) Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke geäußert. Dazu hatte das BMF am 13.11.14 einen Nichtanwendungserlass angeordnet. Das BMF begründete dies insbesondere mit den Gefahren für die öffentlichen Haushalte.

     

    Quelle: BFH, PM Nr. 13 vom 10.2.16

    Quelle: ID 43875856