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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    BFH klärt den Umfang der abzugsfähigen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Das häusliche Arbeitszimmer ist ein Dauerbrenner vor den Finanzgerichten. Aktuell hat sich mal wieder der BFH (14.5.19, VIII R 16/15, Abruf-Nr. 210300 ) mit dem Arbeitszimmer befasst und dabei den Umfang der abzugsfähigen Kosten geklärt. |

    1. Hintergrund

    Unter einem häuslichen Arbeitszimmer versteht man einen Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (z. B. BFH 26.3.09, VI R 15/07).

     

    MERKE | Entsprechend fallen Räume nicht unter die gesetzliche Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen (also insbesondere Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume u. Ä.). Ein im Keller befindlicher Archivraum kann dagegen als Teil des häuslichen Arbeitszimmers gelten (BFH 19.9.02, VI R 70/01).