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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Doch keine Besteuerung teilentgeltlicher Grundstücksübertragungen nach § 23 EStG?

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Wird ein Grundstück teilentgeltlich (z. B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge) innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG übertragen, führt dies nach bisheriger Sichtweise hinsichtlich des entgeltlichen Teils zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft. Das FG Niedersachsen (29.5.24, 3 K 36/24, Abruf-Nr. 243483 ) hat aber nun entschieden, dass § 23 EStG bei einer teilentgeltlichen Übertragung unterhalb der historischen Anschaffungskosten keine Anwendung finden soll. |

    1. Bisherige Rechtslage

    Bei teilentgeltlicher Übertragung kann sich ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des entgeltlichen Teils ergeben. Hier ist die Trennungstheorie anzuwenden (BMF 26.2.07, IV C 2 - S 2230 - 46/06 IV C 3 - S 2190 - 18/06 sowie BFH 12.12.23, IX R 15/23 zur teilentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen i. S. des § 17 EStG).

     

    • Beispiel

    V ist Vater von zwei Kindern und Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, das er zum 1.8.18 für 100.000 EUR angeschafft hat. Er überträgt das Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zum 1.1.24 auf seinen Sohn S, der das Grundstück bebauen will. Das Grundstück hat zum Übertragungszeitpunkt einen Verkehrswert i. H. von 180.000 EUR. Entsprechend muss S seine Schwester mit 90.000 EUR auszahlen.

     

    V hat das Grundstück innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG hinsichtlich des Gleichstellungsbetrags teilentgeltlich (zu ½) an S veräußert und erzielt in diesem Umfang einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG. Dieser beträgt 40.000 EUR (90.000 EUR Teilentgelt abzüglich der hälftigen Anschaffungskosten von 50.000 EUR). Der unentgeltlich übertragene Teil löst bei V keine Steuerpflicht aus. Allerdings gehen die Besteuerungsmerkmale (Anschaffung am 1.8.18 zu 50.000 EUR) auf S als unentgeltlichen Rechtsnachfolger über (§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG).