05.04.2016 · Fachbeitrag · Einkommensteuer
Elterngeld kann außergewöhnliche Belastung mindern
| Unterhaltsleistungen sind bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (§ 33a Abs. 1 EStG). Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag jedoch um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Zu solchen eigenen Einkünften gehört auch das gesamte Elterngeld, das die unterstützte Person bezieht – also auch der Sockelbetrag i. H. von 300 EUR monatlich (FG Münster 26.11.15, 3 K 3546/14 E; FG Sachsen 21.10.15, 2 K 1175/15). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig