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Erbe darf nachgezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben abziehen
| Zahlt der Erbe offene Kirchensteuern des Erblassers, ist er zum Sonderausgabenabzug im Jahr der Zahlung berechtigt ( BFH 21.7.16, X R 43/13 ). |
Sachverhalt
In dem Streitfall ging es im Kern darum, ob die Steuerpflichtige als Erbin die für den Vater nachgezahlten Kirchensteuern als Sonderausgaben geltend machen konnte. Die Kirchensteuernachzahlung resultierte aus einem Veräußerungsgewinn, den der Vater aus der Veräußerung seiner Freiberuflerpraxis erzielt hatte. Das FA lehnte einen Sonderausgabenabzug ab, das FG Hessen und der BFH allerdings nicht.
Entscheidung
Begründung des BFH: Unstreitig ist die Erbin mit der Kirchensteuerzahlung wirtschaftlich belastet. Sie hatte als Erbin für die Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, also nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit ihrem Eigenvermögen einzustehen. Insofern lagen eigene Aufwendungen der Erbin vor.
Beachten Sie | Der BFH weist darauf hin, dass im Gegenzug auch Erstattungen überzahlter Kirchensteuer des Erblassers auf eigene Zahlungen des Erben anzurechnen wären und dessen Sonderausgabenabzug schmälern würden.
PRAXISHINWEIS | Der Streitfall unterscheidet sich vom Spendenabzug als Sonderausgaben. Denn hier ist zusätzlich eine besondere Widmung der Leistung zu einem bestimmten Zweck erforderlich. Diese Voraussetzungen erfüllt jedoch nur der spendende Erblasser, weshalb der BFH (21.10.08, X R 44/05) den Restabzug einer durch den Erblasser getätigten Großspende beim Erben in einer Entscheidung aus 2008 abgelehnt hat. |