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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Erleichterte Feststellung von Verlustvorträgen: Wird ein positives BFH-Urteil erneut ausgehebelt?

    von StB Dipl.-Kffr. (FH) Ulrike Geismann, Bonn

    Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen, wenn ein ESt-Bescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann (BFH 13.1.15, IX R 22/14, Abruf-Nr. 176530). Das ist die gute Nachricht. Die schlechte ist, dass bereits ein Nichtanwendungsgesetz im Gespräch ist.

     

    Sachverhalt

    Eine Steuerpflichtige absolvierte in den Streitjahren 2005 bis 2007 eine berufliche Erstausbildung. 2012 reichte sie die ESt-Erklärungen für die Streitjahre sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs erstmalig ein. Das FA erließ zunächst ESt-Bescheide mit Nullfestsetzungen und berücksichtigte die Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben. Eine Verlustfeststellung erfolgte mangels ausgleichsfähiger negativer Einkünfte nicht. Die Steuerpflichtige legte hiergegen Einspruch ein und machte den Werbungskostenabzug für die Ausbildungskosten geltend. Zudem seien entsprechende Verlustfeststellungen durchzuführen. Daneben beantragte sie das Ruhen der Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des BFH über die anhängigen Revisionsverfahren (Az. VI R 2/12 und VI R 8/12) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für die Kosten einer beruflichen Erstausbildung oder eines Erststudiums.

     

    Mit Einspruchsentscheidung vom 5.12.13 hob das FA die ESt-Bescheide wieder auf und wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Ein Verlustfeststellungsbescheid könne nicht mehr erlassen werden, wenn der Grundlagenbescheid - hier der jeweilige ESt-Bescheid für die VZ 2005 bis 2007 - wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann. Hiergegen klagte die Steuerpflichtige und bekam sowohl vor dem FG Düsseldorf als auch vor dem BFH Recht.