· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Ermäßigte Besteuerung bei Kapitalauszahlung aus betrieblicher Altersversorgung?
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Ist bei einer betrieblichen Altersversorgung ein Wahlrecht zwischen Verrentung und Kapitalauszahlung vorgesehen und entscheidet sich der Steuerpflichtige für eine einmalige Auszahlung, ist das Kriterium der „mehrjährigen Tätigkeit“ (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) für eine ermäßigte Besteuerung regelmäßig erfüllt (vgl. u. a. BFH 6.5.20, X R 24/19 ). Sind derartige Kapitalauszahlungen aber auch „außergewöhnlich“ i. S. des § 34 Abs. 2 EStG? |
1. Das Kriterium der Außerordentlichkeit
Außerordentlichkeit i. S. des § 34 Abs. 2 EStG bedeutet, dass die Einkünfte insgesamt auf einem Ereignis beruhen müssen, das nicht regelmäßig, sondern einmalig eintritt. Es muss sich dabei um einen ungewöhnlichen, bedeutsamen und untypischen Vorgang handeln. Durch die Tarifbegünstigung soll bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten erreicht werden, dass die steuerliche Belastung für Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen in einem Veranlagungszeitraum für die Tätigkeit mehrerer Jahre zufließen, möglichst nicht höher wird als bei gleichmäßiger Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume (BFH 14.10.04, VI R 46/99).
Grundvoraussetzung ist eine Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist hierfür ausreichend, dass die Zusammenballung auf wirtschaftlich vernünftigen Gründen beruht; bei anderen Einkünften muss die Zusammenballung aufgrund eines nicht vertragsgemäßen oder nicht typischen Ablaufs eintreten (R 34.4 Abs. 1 S. 3 EStR).
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