· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Höchstgrenze von 500.000 EUR gilt bei § 6b EStG personenbezogen
| Die Betragsgrenze des § 6b Abs. 10 S. 1 EStG von 500.000 EUR beim Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist nicht gesellschafts-, sondern gesellschafterbezogen auszulegen. Im Rahmen der Abschnittsbesteuerung gilt der Höchstbetrag somit pro Steuerpflichtigem und Veranlagungszeitraum (OFD Frankfurt 11.4.13, S 2139 A - 24 - St 210, Abruf-Nr. 131998 ). |
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Die AB-OHG veräußert Anteile an einer Kapitalgesellschaft und erzielt dabei einen Gewinn von 800.000 EUR. An der OHG sind A und B zu jeweils 50 % beteiligt. Da jedem Mitunternehmer der Höchstbetrag von 500.000 EUR zusteht, muss dieser Gewinn nicht sofort versteuert werden. A und B können den Gewinn im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei bzw. vier Wirtschaftsjahren in die in § 6b Abs. 10 EStG genannten Wirtschaftsgüter reinvestieren. |
Hinweis | Die Vergünstigung des § 6b Abs. 10 EStG steht nur natürlichen Personen zu, nicht dagegen Körperschaften wie GmbHs oder AGs. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der personenbezogenen Betrachtungsweise alle von dem Steuerpflichtigen vorgenommenen Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften berücksichtigt werden, gleichgültig, welchem inländischen Betriebsvermögen die Anteile bis zur Veräußerung zugeordnet waren.