· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Keine außergewöhnlichen Belastungen: Aufwendungen für „Essen auf Rädern“
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Es handelt sich um übliche Aufwendungen für die Lebensführung (FG Münster 27.4.23, 1 K 759/21 E, Abruf-Nr. 236721 ). |
1. Sachverhalt
Der Steuerpflichtige und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau, deren Alleinerbe er ist, wurden 2019 zusammenveranlagt. Beide wiesen einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit Merkzeichen G auf. Bei dem Steuerpflichtigen war der Pflegegrad 2 festgestellt. Bei seiner Ehefrau war ebenfalls zunächst der Pflegegrad 2 festgestellt bzw. ab 10/2019 der Pflegegrad 3.
In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie die Berücksichtigung von Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Das FA berücksichtigte diese Aufwendungen jedoch nicht. Nach erfolglosem Einspruch wies das FG Münster die eingelegte Klage ab.
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