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  • 01.06.2023 · Nachricht · Einkommensteuer

    Keine Werbungskosten: Umschulungskosten nach Erwerbstätigkeit ohne Berufsausbildung

    | Aufwendungen für eine Berufsausbildung sind ohne den vorherigen Abschluss einer Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig (hier bleibt nur der beschränkte Sonderausgabenabzug bis zu 6.000 EUR im Kalenderjahr ohne jahresübergreifende Verrechnung). Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige zuvor langjährig Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt hat. Der BFH (15.2.23, VI R 22/21, Abruf-Nr. 234824 ) hat diese Entscheidung mit dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 6 EStG begründet. |