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  • 01.03.2023 · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Mieterabfindungen sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten

    | Zahlt der Steuerpflichtige für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter eine Abfindung, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, gehört diese nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Die Aufwendungen sind somit grundsätzlich sofort als Werbungskosten abzugsfähig (BFH 20.9.22, IX R 29/21, Abruf-Nr. 233183 ). |