· Fachbeitrag · Einkünfte aus Kapitalvermögen
BFH gibt dem BMF Contra: Zwei praxisrelevante Entscheidungen zur Abgeltungsteuer
von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund
| Der BFH hat im April dieses Jahres zwei wichtige Entscheidungen zur Abgeltungsteuer veröffentlicht und dabei jeweils gegen die Verwaltungsmeinung entschieden. Danach unterliegen Zinsen aus Gesellschafterdarlehen der Abgeltungsteuer, wenn der Gesellschafter an der GmbH nur mittelbar beteiligt ist ( BFH 20.10.16, VIII R 27/15, Abruf-Nr. 193071 ). Ferner hat der BFH (30.11.16, VIII R 11/14, Abruf-Nr. 193278 ) die Verlustverrechnung von unterschiedlich besteuerten Kapitaleinkünften zugelassen. |
1. Besteuerung der Zinsen aus Gesellschafterdarlehen
1.1 Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige und ihr (später verstorbener) Ehemann hatten an eine Kapitalgesellschaft, an der sie nicht unmittelbar beteiligt waren (Enkel-GmbH), ein Grundstück veräußert und die Kaufpreisforderung in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. An der Enkel-GmbH war zu 94 % eine weitere Kapitalgesellschaft (= Mutter-GmbH) beteiligt, an der die Steuerpflichtige zunächst Anteile in Höhe von 10,86 % und später dann in Höhe von 22,80 % des Stammkapitals hielt.
Strittig war nun die Besteuerung der Darlehenszinsen. In Analogie zur Auffassung des BMF (18.1.16, IV C 1 - S 2252/08/10004, Tz. 137) unterwarf das FA die Zinsen nach § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1b EStG der tariflichen Einkommensteuer. Das FG Rheinland-Pfalz (24.6.15, 2 K 1036/13) und der BFH (20.10.16, VIII R 27/15) wandten hingegen den Abgeltungsteuersatz an.
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