· Fachbeitrag · Einkünfteermittlung
Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung nicht steuerbar
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| In 2016 veröffentlichte das FG Düsseldorf (20.9.16, 10 K 2412/13 E ) eine Entscheidung, die nur schwer nachvollziehbar war: Wird eine Einmalentschädigung für die Überspannung eines selbst bewohnten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt, handelt es sich um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. In der Revision hat der BFH (2.7.18, IX R 31/16, Abruf-Nr. 204859 ) nun aber Weitblick bewiesen und herausgestellt, dass die Entschädigung zu keinen steuerbaren Einkünften nach dem EStG führt. |
1. Sachverhalt
Anlässlich der Planung einer Hochspannungsleitung, die genau über das selbst bewohnte Hausgrundstück des Steuerpflichtigen führen sollte, schloss dieser eine Vereinbarung, wonach die D-GmbH berechtigt war, das Grundstück in Anspruch zu nehmen. Hierfür wurde dem Steuerpflichtigen, der sich zu der Bewilligung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch verpflichtete, eine einmalige Entschädigung gewährt.
Und jetzt wurde es kurios: Das FA ging von Einkünften aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG aus, das FG Düsseldorf stellte auf Vermietungseinkünfte ab ‒ und der Steuerpflichtige argumentierte, dass er sich gegen den enteignungsgleichen Eingriff nicht wehren konnte. Es könne von keiner freiwilligen Leistung und keiner ausgewogenen Gegenleistung gesprochen werden. Die Entschädigung sei somit nicht steuerbar.
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