· Fachbeitrag · Einnahmen-Überschussrechnung
Anlage EÜR: Elektronische Übermittlung ist nicht in allen Fällen notwendig
von StB Michael Seifert, Troisdorf
| Ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2017 müssen Einnahmen-Überschussrechner die Anlage EÜR mit elektronischer Authentifizierung an das FA übermitteln (BMF 9.10.17, IV C 6 - S 2142/16/10001: 011). Ebenfalls neu ist, dass sich das FA bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR nicht mehr mit einer formlosen Gewinnermittlung zufrieden gibt. Auf Bund-Länder-Ebene (vgl. OFD NRW vom 20.4.18, Kurzinfo ESt 03/2018) wurden aber nun Ausnahmeregelungen geschaffen, die nachfolgend vorgestellt werden. |
1. Anforderungen laut BMF-Schreiben
Mit Schreiben vom 9.10.17 (a. a. O.) hat das BMF eine generelle Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage EÜR per Authentifizierung bestimmt. Formlose Gewinnermittlungen genügen dieser Anforderung nicht. Diese Übermittlungspflicht gilt ab dem VZ 2017 und erstreckt sich neben der Anlage EÜR auch auf die Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens) sowie bei Mitunternehmerschaften ggf. auf die Anlage AVSE.
Beachten Sie | Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen ‒ ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ‒ den Betrag von 2.050 EUR, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben ebenfalls an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
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