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  • · Fachbeitrag · Entfernungspauschale

    Längerer Weg kann auch ohne Zeitersparnis günstiger sein

    |Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG ). Als offensichtlich verkehrsgünstiger galt ein Weg bislang nur dann, wenn er eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten bringt. Von dieser Handhabung ist der BFH (16.11.11, VI R 19/11, Abruf-Nr. 120445 ) nunmehr abgerückt und stellt vielmehr auf die Verkehrsumstände im Einzelfall ab. |

     

    Ist bei einer längeren Strecke nur eine Fahrzeitverkürzung von unter 10 % zu erwarten, spricht viel dafür, dass diese minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine abweichende Route zu wählen, so der BFH. Das Merkmal der Verkehrsgünstigkeit beinhaltet aber auch andere Umstände als eine Zeitersparnis. So kann eine Straßenverbindung auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein als die kürzeste Verbindung, wenn sich dies z.B. aus der Streckenführung oder der Schaltung von Ampeln ergibt. Schlussendlich kann eine Straßenverbindung selbst dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist.

     

    In der weiteren Entscheidung hat der BFH (16.11.11, VI R 46/10, Abruf-Nr. 120446) klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine nur mögliche, aber nicht benutzte Straßenverbindung ist bei der Entfernungspauschale somit nicht zu berücksichtigen.

     

    PRAXISHINWEIS | In Anbetracht dieser praxisrelevanten Ausführungen des BFH geht eine andere - ebenfalls wichtige Aussage - fast ein wenig unter. In der Entscheidung VI R 19/11 versagte die Vorinstanz den Werbungskostenabzug für den Besuch der CeBIT-Computermesse, weil neben einem gewissen beruflichen Interesse auch ein allgemeines Informationsinteresse an moderner EDV-Technik befriedigt wird. Der BFH hingegen stellt auf den Beschluss des Großen Senats des BFH (21.9.09, GrS 1/06) ab, wonach die Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise aufgeteilt werden können, notfalls im Wege der Schätzung.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 38 | ID 32086780