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  • · Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Die Übertragung einer Ferienwohnung unter Ehegatten ist schenkungsteuerpflichtig

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    Eine interessante schenkungsteuerliche Gestaltung zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern ist die Übertragung eines Familienwohnheims. Diese bleibt nämlich aufgrund der Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerbefreit. Die Steuerbefreiung setzt aber voraus, dass sich in der Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Eine Ferienwohnung fällt nach einer aktuellen Entscheidung des FG Münster (18.5.11, 3 K 375/09, Abruf-Nr. 113033) nicht darunter.

    Sachverhalt

    In einem vom FG Münster entschiedenen Fall schenkte der Ehemann seiner Ehefrau ein auf einer deutschen Insel gelegenes Ferienhaus. Dieses wurde von den Ehegatten als Feriendomizil genutzt. Eine Fremdvermietung erfolgte nicht, vielmehr wurde es zur ganzjährigen Wohnnutzung bereitgehalten. Für die Zuwendung beanspruchten die Ehegatten die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Dies wurde vom FA abgelehnt. Auch die gegen die Einspruchsentscheidung eingelegte Klage hatte keinen Erfolg.

     

    Anmerkungen

    Das FG Münster hat sich in seiner Urteilsbegründung der überwiegenden Meinung der Literatur und der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, wonach die für Familienwohnheime vorgesehene Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nur dann in Betracht kommt, wenn sich in dem Haus oder der Eigentumswohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Die Befreiung ist deshalb nicht möglich, wenn das Grundstück als Ferien- oder Wochenendhaus genutzt wird (R 43 Abs. 1 ErbStR).

     

    HINWEIS |  Da es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Begriff Familienwohnheim gibt, wurde die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, die mittlerweile unter dem Aktenzeichen II R 35/11 beim BFH anhängig ist. Geeignete Fälle können somit über ein ruhendes Verfahren offengehalten werden.

     

    Praxishinweise

    Im Gegensatz zum Erwerb von Todes wegen (vgl. insoweit die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) besteht bei der Zuwendung eines Familienwohnheims unter Lebenden keine Behaltenspflicht (R 43 Abs. 2 S. 7 ErbStR). Wird ein steuerbegünstigtes Familienwohnheim also nach der Schenkung veräußert, ist dies für die Steuerbefreiung grundsätzlich unbeachtlich. Entsprechendes gilt für eine Nutzungsänderung, beispielsweise wenn das Grundstück nun fremdvermietet werden soll. Es muss allerdings in beiden Fällen darauf geachtet werden, dass kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO vorliegt.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 186 | ID 29035250