· Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer
Güterstandsschaukel: Wechsel des Güterstands als Gestaltungsmittel
von Prof. Dr. Dennis Klein, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover/Toppenstedt
| Nach Art. 6 Abs. 1 GG genießen Ehe und Familie einen besonderen Schutz. Dieses Grundrecht lässt sich nutzen, um Vermögen steuerschonend auf den Ehegatten zu übertragen. Hier bietet sich insbesondere die sogenannte Güterstandsschaukel an, die höchstrichterlich akzeptiert ist. |
1. Funktionsweise
Ehegatten dürfen jederzeit (auch während der Ehe) den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden, indem sie etwa durch einen Ehevertrag nach § 1408 BGB Gütertrennung vereinbaren. Der Ehevertrag bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Mit der dadurch bedingten Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsteht von Gesetzes wegen die Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 BGB.
Formulierungsbeispiel / Aufhebung der Zugewinngemeinschaft |
Wir heben mit Wirkung vom heutigen Tage den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung. Wir wissen, dass aufgrund dieser Vereinbarung jeder von uns frei über sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen kann. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig