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  • · Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Güterstandsschaukel: Wechsel des Güterstands als Gestaltungsmittel

    von Prof. Dr. Dennis Klein, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover/Toppenstedt

    | Nach Art. 6 Abs. 1 GG genießen Ehe und Familie einen besonderen Schutz. Dieses Grundrecht lässt sich nutzen, um Vermögen steuerschonend auf den Ehegatten zu übertragen. Hier bietet sich insbesondere die sogenannte Güterstandsschaukel an, die höchstrichterlich akzeptiert ist. |

    1. Funktionsweise

    Ehegatten dürfen jederzeit (auch während der Ehe) den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden, indem sie etwa durch einen Ehevertrag nach § 1408 BGB Gütertrennung vereinbaren. Der Ehevertrag bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Mit der dadurch bedingten Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsteht von Gesetzes wegen die Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 BGB.

     

    Formulierungsbeispiel / Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

    Wir heben mit Wirkung vom heutigen Tage den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung. Wir wissen, dass aufgrund dieser Vereinbarung jeder von uns frei über sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen kann.