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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    BFH zur Steuerbefreiung für ein Familienheim bei verzögerter Selbstnutzung

    | Kinder des Erblassers können ein vom Erblasser zu Wohnzwecken genutztes Familienheim steuerfrei erwerben, wenn sie innerhalb angemessener Zeit nach dem Erbfall die Absicht fassen, das Familienheim selbst für eigene Wohnzwecke zu nutzen, und diese Absicht durch den Einzug auch tatsächlich umsetzen. Erwirbt ein Kind als Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses über seinen Erbteil hinaus das Alleineigentum an dem Familienheim, erhöht sich sein steuerbegünstigtes Vermögen unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeitnah, d.h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt ( BFH 23.6.15, II R 39/13 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger und seine Schwester waren je zur Hälfte Miterben ihres Ende 2010 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus. Eine Wohnung war vom Vater und der Schwester gemeinsam genutzt worden; eine Wohnung war fremdvermietet. Ende 2011 zog der Kläger mit seiner Ehefrau in die vormalige Wohnung des Vaters ein. Bei der Erbauseinandersetzung im März 2012 erhielt der Kläger dann das Alleineigentum an dem Zweifamilienhaus. Das FA gewährte die Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Wohnung nur entsprechend dem Erbteil des Klägers und damit nur zur Hälfte.

     

    Entscheidung

    Der BFH folgte der Rechtsauffassung des FG, dass die Steuerbegünstigung in voller Höhe, also auch für den erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworbenen Anteil am Zweifamilienhaus zu berücksichtigen ist. Dem Kläger steht die Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Wohnung zu, weil er ca. ein Jahr nach dem Erbfall und damit innerhalb angemessener Zeit eingezogen ist. Eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung kann auch vorliegen, wenn die Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Erbfall genutzt wird. Die Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung müssen in einem solchen Fall aber dargelegt werden. Unschädlich ist, dass die Erbauseinandersetzung erst über ein Jahr nach dem Erbfall erfolgt ist.

     

    Die gleichen Grundsätze gelten nach der Entscheidung des BFH auch für die vermietete Wohnung. Der verminderte Wertansatz war ebenfalls nicht von einer zeitnahen Erbauseinandersetzung abhängig.

     

    Praxishinweis

    Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass er erhebliche Zweifel hat, ob die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG verfassungsgemäß ist.

     

    Eine Vorlage zur Einholung einer Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kommt jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil das BVerfG (17.12.14, 1 BvL 21/12) trotz festgestellter Verfassungsverstöße durch § 13a und § 13b die Weitergeltung des ErbStG bis zu einer Neuregelung angeordnet hat und die Neuregelung spätestens bis zum 30.6.16 zu treffen ist.

     

    Quelle: BFH, PM Nr. 61 vom 9.9.15

    Quelle: ID 43590035