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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011

    Neue Spielregeln bei der gemischten Schenkung

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    | Nach den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 gilt als steuerpflichtiger Erwerb auch bei der gemischten Schenkung die Bereicherung des Bedachten - und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Leistungs- oder Nutzungs-/Duldungsauflage handelt. Anhand eines Musterfalls wird erläutert, wie die Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung nach der alten und neuen Rechtslage zu ermitteln ist. |

     

    1. Alte und neue Berechnungssystematik

    Nach R 17 Abs. 2 ErbStR 2003 wurde die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung ermittelt, indem der Steuerwert der Leistung des Schenkers in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem der Verkehrswert der Bereicherung des Beschenkten zu dem Verkehrswert des geschenkten Vermögens steht. Diese Verhältnisrechnung ist nach R E 7.4 ErbStR 2011 nicht mehr vorzunehmen. Vielmehr wird die Gegenleistung vom Steuerwert der Leistung direkt abgezogen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die neuen Grundsätze gelten für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.08 entstanden ist (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 20.5.11, BStBl I 11, 562). Damit können Steuerbelastungen bei nicht bestandskräftig veranlagten Erwerben möglicherweise noch gesenkt werden.