01.03.2023 · Nachricht · Erhebung des Solidaritätszuschlags
Solidaritätszuschlag in 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig
| Für den BFH (17.1.23, IX R 15/20, Abruf-Nr. 233465 ) war die Erhebung des Solidaritätszuschlags (Soli) in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Nach der Urteilsbegründung kann sich ein vorübergehender Mehrbedarf des Bundes auf sehr lange Zeiträume erstrecken. Dies kann bei einer „Generationenaufgabe“, wie der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern, ein Zeitraum von bis zu 30 Jahren sein – und dieser Zeitraum ist beim Soli jedenfalls 26 bzw. 27 Jahre nach seiner Einführung noch nicht abgelaufen. |
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