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  • · Fachbeitrag · Erstausbildung und Erststudium

    Gesetzgeber will günstige BFH-Rechtsprechung aushebeln

    |Die günstige Rechtsprechung ( BFH 28.7.11, VI R 5/10, VI R 7/10, VI R 38/10; MBP 11, 164) zur Absetzbarkeit von Aufwendungen für das Erststudium und eine erstmalige Berufsausbildung soll durch das vom Bundestag am 27.10.11 beschlossene Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz ausgehebelt werden. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist für den 25.11.11 geplant.|

     

    § 4 Abs. 9 EStG n.F. bzw. § 9 Abs. 6 EStG n.F. sehen vor, dass Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Diese gesetzliche „Klarstellung“ soll rückwirkend ab dem VZ 2004 gelten. Die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug soll von 4.000 EUR ab dem VZ 2012 auf 6.000 EUR erhöht werden(§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 184 | ID 29644330