08.12.2020 · Nachricht · Erste Tätigkeitsstätte
Keine Reisekosten bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme
| Eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, gilt als erste Tätigkeitsstätte – und zwar auch dann, wenn sie nur im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird. Die Konsequenz dieser Entscheidung des BFH (14.5.20, VI R 24/18, Abruf-Nr. 218202 ; PM Nr. 39/20 vom 8.10.20): Die Fahrtkosten sind nur in Höhe der Entfernungspauschale absetzbar. Zudem kommt ein Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige am Lehrgangsort einen durch die Bildungsmaßnahme veranlassten doppelten Haushalt führt. |
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