· Fachbeitrag · Firmenwagen
BMF folgt dem BFH bei der ertragsteuerlichen Behandlung von Zuzahlungen zum Firmenwagen
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Ende vergangenen Jahres gab es vom BFH (30.11.16, VI R 2/15, VI R 49/14) frohe Kunde, wenn Arbeitnehmer Zuzahlungen zum Firmenwagen leisten müssen. Denn nach der neuen Rechtsprechung reduzieren diese Zuzahlungen den geldwerten Vorteil bei der Ein-Prozent-Regel unabhängig davon, ob es sich um einzelne Kfz-Kosten oder ein (pauschales) Nutzungsentgelt handelt. Das BMF (21.9.17, IV C 5 - S 2334/11/10004-02 , Abruf-Nr. 196850 ) hat sich nun dazu entschlossen, die Urteile allgemein anzuwenden und sein Schreiben aus 2013 neu zu fassen. |
1. Grundsätze der neuen Rechtsprechung
Wird der geldwerte Vorteil für die außerdienstliche Nutzung eines Firmenwagens nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt und zahlt der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt, mindert dies den steuerpflichtigen Sachbezugswert. Sofern er aber einzelne Kfz-Kosten (z. B. Treibstoff) übernimmt, sollte sich der geldwerte Vorteil nicht vermindern (BMF 19.4.13, IV C 5 - S 2334/11/10004).
Ende 2016 hat der BFH (30.11.16, VI R 2/15) der Verwaltungsmeinung widersprochen und damit seine eigene Rechtsprechung modifiziert: Auch wenn der Arbeitnehmer einzelne (individuelle) Kosten übernimmt, fehlt es an einer vorteilsbegründenden und demzufolge lohnsteuerbaren Einnahme. Ob die Bewertung nach der Ein-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode erfolgt, ist insoweit unbeachtlich.
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