· Fachbeitrag · Firmenwagen
Ein-Prozent-Regelung für jedes überlassene Dienstfahrzeug
| Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen - und zwar unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen ( BFH 13.6.13, VI R 17/12, Abruf-Nr. 133320 ). |
Dieses Urteil steht im Widerspruch zur Billigkeitsregelung der Verwaltung, wonach der Listenpreis des überwiegend genutzten Kfz zugrunde gelegt werden kann, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist (u.a. H 8.1 Abs. 9, 10 „Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge” LStH). Diesbezüglich hat der BFH darauf hingewiesen, dass die Inhaftungnahme des Arbeitgebers nach § 42d Abs. 3 S. 2 EStG regelmäßig ermessensfehlerhaft ist, wenn er entsprechend einer Billigkeitsregelung Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehält.
PRAXISHINWEIS | Die Reaktion der Verwaltung bleibt vorerst abzuwarten. Um auf der „sicheren Seite“ zu sein, sollte die Führung eines Fahrtenbuchs in Erwägung gezogen werden. Falls auf die Privat-Nutzungsmöglichkeit mehrerer Pkw verzichtet werden kann, kommt auch eine arbeitsvertragliche Regelung in Betracht. |