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  • 03.05.2022 · Nachricht · Firmenwagen

    Wechsel der Bewertungsmethode nun auch rückwirkend möglich

    | Kann der Arbeitnehmer einen Firmenwagen dauerhaft für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist die 0,03 %-Regelung auch für Kalendermonate anzuwenden, in denen das Fahrzeug nicht für derartige Fahrten genutzt wurde. Dies ist gerade in Homeoffice-Zeiten alles andere als optimal. Doch jetzt gibt es eine erfreuliche Kehrtwende des BMF (3.3.22, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Abruf-Nr. 228043 ). Danach kann der Arbeitgeber rückwirkend eine Einzelbewertung (pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer) vornehmen. |