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    Zur Vorteilsermittlung bei der Fahrtenbuchmethode, wenn der Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet

    | Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Kosten eines ihm vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellten Fahrzeugs sind bei der Fahrtenbuchmethode als Werbungskosten abzugsfähig. Dies hat das FG Münster (28.3.12, Az. 11 K 2817/11 E ) aktuell entschieden. |

     

    Im Streitfall leistete der Kläger Zuzahlungen zu den Leasingraten des Arbeitgebers für das ihm auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellte Fahrzeug in Höhe von etwa 2.000 EUR. Diesen Betrag zog er von dem durch ein Fahrtenbuch ermittelten Privatnutzungsanteil ab. Das FA dagegen minderte die Gesamtkosten um den Privatanteil. Von dem so ermittelten Sachbezug nahm es keinen Werbungskostenabzug mehr vor, wodurch sich der zu versteuernde Anteil im Vergleich zur Ermittlungsmethode des Klägers um 1.169 EUR erhöhte. Die entgegenstehende Rechtsprechung des BFH (18.10.07, VI R 57/09) wendete das FA infolge des Nichtanwendungserlasses des BMF (6.2.09, BStBl I 09, 412) nicht an.

     

    Das FG Münster gab dem Kläger Recht: Der geldwerte Vorteil ermittelt sich aus den insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Kosten, also ohne Abzug der Zuzahlungen. Der Gesetzeswortlaut in § 8 Abs. 2 S. 4 EStG lässt nämlich keine Differenzierung danach zu, wer die Fahrzeugkosten getragen hat. Die Zuzahlungen des Klägers sind als Werbungskosten abzugsfähig, weil es sich um Aufwendungen zum Erwerb von Einkünften, nämlich des Privatnutzungsvorteils, handelt.

     

    Quelle: FG Münster Newsletter 5/12

    Quelle: ID 33741710