Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Gesetzesvorhaben

    Einfachere Bilanzen für „kleine“ Kapitalgesellschaften anvisiert

    | Am 31. Juli hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz-MicroBilG) an die Länder und die Verbände zur Stellungnahme versandt. Mit den Neuregelungen werden die Optionen, die die im April in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU) gewährt, weitestgehend ausgenutzt. |

     

    Die kürzlich in Kraft getretene Richtlinie gewährt den Mitgliedstaaten der EU die Möglichkeit für Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co. KG) organisiert sind, Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen zu schaffen. Von dem Referentenentwurf erfasst werden dabei solche Gesellschaften, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

     

    • Umsatzerlöse bis 700.000 EUR,
    • Bilanzsumme bis 350.000 EUR,
    • durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis zehn.

     

    Hinweis | Damit werden ca. 500.000 Unternehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren können.

     

    Inhaltlich sieht der Entwurf u.a. folgende Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

     

    • Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (etwa zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und - im Falle einer Aktiengesellschaft - Angaben zu eigenen Aktien) unter der Bilanz ausweisen.

     

    • Darüber hinaus werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Für die Bilanz bedeutet dies beispielsweise, dass die Posten im Anlagevermögen nicht mehr aufgeschlüsselt werden müssen. Ein Ausweis ist vielmehr in einer Summe möglich.

     

    • Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte - wie in der Richtlinie vorgegeben - auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

     

    Hinweis | Die Neuregelung soll für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt. Somit könnten die Erleichterungen für Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr bereits für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012 gelten.

     

    Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 1.8.12

    Quelle: ID 34938350