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  • · Nachricht · Gesetzgebung

    Neue Berechnungssystematik beim Elterngeld wirkt sich für viele Arbeitnehmer nachteilig aus

    | Weitgehend unbemerkt hat der Bundesrat Anfang Juli 2012 eine gesetzliche Änderung zum Elterngeld gebilligt. Die Berechnung soll vereinfacht und Elterngeld dadurch schneller ausgezahlt werden. Arbeitnehmern bringt die Neuregelung jedoch keine Erleichterung, stattdessen in vielen Fällen finanzielle Nachteile, erläutert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). |

     

    Elterngeld beträgt in der Regel 65 % des durchschnittlich erzielten Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Zur Berechnung greifen Arbeitnehmer auf ihre Lohnabrechnungen zurück und nehmen den Nettolohn nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Zusätzlich ist nur ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages abzuziehen. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleiben unberücksichtigt.

     

    Für Kinder, die ab dem nächsten Jahr geboren werden, muss der Nettolohn selbst berechnet werden. Anders als bisher werden nicht die tatsächlichen Abzüge aus den Gehaltsabrechnungen zugrunde gelegt. Für die gesetzliche Sozialversicherung gelten feste Pauschalsätze, die im Elterngeldgesetz selbst festgelegt sind. Insgesamt sind für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung 21 % abzuziehen. Weil dieser Wert um rund einen halben Prozentpunkt über den gegenwärtigen Beitragssätzen liegt (ohne erhöhten Pflegeversicherungssatz), verringert sich das Elterngeld bei einem Bruttolohn zwischen 2.000 und 3.000 EUR um monatlich 7 bis 10 EUR.

     

    Noch viel stärker wirkt sich die Änderung bei der abzuziehenden Lohnsteuer aus. Dabei wird die Steuerklasse zugrunde gelegt, die die meisten Monate innerhalb des zwölfmonatigen Berechnungszeitraumes vorlag. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse kann zukünftig nur noch höheres Elterngeld bringen, wenn die neue Steuerklasse mindestens sieben Monate vor der Geburt vom Finanzamt eingetragen war. Freibeträge beispielsweise für hohe Werbungskosten, die bisher ebenfalls mit dem Nettolohn auch das Elterngeld erhöhten, werden gar nicht mehr berücksichtigt.

     

    Insgesamt führt die Neuregelung nach Einschätzung des NVL dazu, dass viele Arbeitnehmer die Berechnung des Elterngeldes nicht mehr selbst vornehmen können und darüber hinaus weniger Elterngeld erhalten. Vor allem zur Wahl der Steuerklasse sollten werdende Eltern sich sehr frühzeitig beraten lassen, um Nachteile zu vermeiden.

     

    Quelle: NVL, Information Nr. 26/2012 vom 26.7.2012

    Quelle: ID 34991190