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  • · Nachricht · Gesetzgebung

    Reform des Reisekostenrechts nimmt Konturen an

    | Die Vereinfachung des Reisekostenrechts gewinnt an Konturen und dürfte in Kürze in ein Gesetzgebungsverfahren Eingang finden. Die Änderungen sollen mit einer kleinen Unternehmenssteuerreform verknüpft werden und zum 1.1.14 in Kraft treten, so der DStV in einer aktuellen Mitteilung. Die vom BMF einberufene Projektgruppe stellte im Rahmen eines fachlichen Gedankenaustausches am 29.8.12 die geplanten und bereits mit der Politik abgestimmten Änderungen dar. Zu dem Fachgespräch waren Vertreter der Länder, Ressorts sowie Verbände eingeladen. |

     

    1. Neuer Begriff der ersten Tätigkeitsstätte

    Zukünftigen Gestaltungspielraum dürfte die gesetzliche Einführung des neuen Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ bieten. Der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ soll dadurch neu definiert werden. Der geänderten Rechtsprechung des BFH folgend wird ausdrücklich klargestellt, dass es nur noch eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt.

     

    Weiter ist vorgesehen, dass die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen zu bestimmen ist. Nur hilfsweise sollen quantitative Kriterien, wie z.B. der Umfang der zu leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit, herangezogen werden können. Damit stellt der Gesetzgeber die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte in das Organisationsrecht des Arbeitgebers. So entfiele zukünftig die bisher stets streitanfällige Orientierung an qualitativen Elementen zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte. Für die Fahrt bis zur ersten Tätigkeitsstätte gilt der beschränkte Werbungskostenabzug (die bisherige Entfernungspauschale). Fahrten zu allen anderen Tätigkeitsstätten sind danach als Auswärtstätigkeit zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang entstandene Aufwendungen können in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten abgezogen bzw. steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden.

     

    2. Verpflegungspauschalen

    Eine erhebliche Vereinfachung würde das steuerliche Reisekostenrecht unter anderem durch die geplante Reduzierung der Staffelung bei den Verpflegungspauschalen erfahren. Entsprechend der Anregungen des DStV soll für eintägige Auswärtstätigkeiten zukünftig ein Pauschbetrag von 12 EUR bei einer Mindestabwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden ohne weitere Staffelung gelten. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten ist für den An- und Abreisetag ein Pauschbetrag von jeweils 12 EUR ohne die Verpflichtung zur Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten vorgesehen. Der Pauschbetrag für die Zwischentage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden beträgt weiterhin 24 EUR.

     

    Die Erleichterungen für die Verpflegungspauschalen sollen für Gewerbetreibende und Freiberufler entsprechend gelten.

     

    Hinweis | Weitere Informationen zu den wichtigsten geplanten Regelungen, wie z.B. Neuerungen zu den Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung, erhalten Sie unter www.iww.de/sl167.

     

    Quelle: DStV, Mitteilung vom 5.9.12

    Quelle: ID 35450240