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  • · Nachricht · Gesetzgebung

    Steuerfreie Sachbezüge sollen nun doch nicht eingeschränkt werden

    | So ist das im Steuerrecht: gerade geschrieben und schon veraltet. Entgegen dem Referentenentwurf des BMF zu einem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ soll der Begriff der (nicht-begünstigten) Geldleistung in Abgrenzung zum (begünstigten) Sachbezug in § 8 EStG nun doch nicht neu definiert werden (MBP 19, 128). Dies ergibt sich aus dem Regierungsentwurf vom 31.7.19. |

     

    Nach der ursprünglich beabsichtigten Änderung sollten folgende Einnahmen grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen darstellen: zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate, andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten und Zukunftssicherungsleistungen. Zudem sollten Gutscheine nach der Neuregelung nur noch dann als Sachbezug zu qualifizieren sein, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können.

     

    Doch das soll nun nicht umgesetzt werden: „Wir begrüßen, dass die zunächst im Referentenentwurf enthaltene Verschärfung der monatlichen 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge entfallen ist. So können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern weiterhin in dieser Höhe steuerfreie Sachbezüge z. B. in Form von Guthabenkarten gewähren.“ (CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Mitteilung vom 31.7.19).

    Quelle: ID 46058569