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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Überblick über das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (BGBl I 20, 2770) wurden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten verschlankt. Die Verbesserungen in §§ 33 , 33b EStG können erstmals im VZ 2021 in Anspruch genommen werden. |

     

    1. Neue Pauschbeträge

    Ab dem VZ 2021 wird eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bislang 25) festgestellt und die Systematik in 10er-Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben. Die Pauschbeträge beginnen bei 384 EUR (Grad der Behinderung von 20) und betragen 2.840 EUR bei einem Grad der Behinderung von 100. Menschen, die hilflos sind, Blinde und Taubblinde erhalten nunmehr einen Pauschbetrag von 7.400 EUR (bislang 3.700 EUR).

     

    2. Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

    Zudem wurde mit § 33 Abs. 2a EStG eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt. Folgende Personen erhalten folgende Pauschalen: