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  • 26.07.2022 · Nachricht · Gewerbesteuer

    Auf den Mieter umgelegte Grundsteuer ist hinzuzurechnen

    | Grundsteuer, die vom Vermieter geschuldet, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegt wird, gehört zur Miete und ist deshalb gewerbesteuerlich (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) dem Gewinn zum Teil hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung kann also nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Kosten übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert (BFH 2.2.22, III R 65/19, Abruf-Nr. 228764 ; BFH, PM Nr. 17/22 vom 21.4.22). |