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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Messestandflächen: BFH sorgt für Klarheit

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Viele Mandanten präsentieren ihr Unternehmen auf Messen. Fraglich war bis dato, ob die Anmietung der Messestandfläche zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG führt. Nun entschied der BFH (23.3.22, III R 14/21, Abruf-Nr. 229889 ), dass es darauf ankommt, ob der Mandant die Messestandfläche zwingend benötigt. Falls nein, handelt es sich nicht um (fiktives) Anlagevermögen und es ist keine Hinzurechnung vorzunehmen. |

    1. Der Streitfall

    Eine GmbH verfügte über keinen Direktvertrieb. Sie verkaufte ihre Produkte durch ein stehendes Händlernetz. In den Streitjahren mietete die GmbH wiederholt auf bestimmten turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen und Räumlichkeiten an, um ihre Produkte dort zu präsentieren. Die Aufwendungen betrugen jährlich etwa 100.000 EUR.

     

    Bei einer Betriebsprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass der Aufwand für die angemieteten Messestandflächen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG der Hinzurechnung unterliege. Da der Freibetrag (in den Streitjahren: 100.000 EUR; ab 2020: 200.000 EUR) bereits im Rahmen anderer Hinzurechnungen verbraucht war, wurden die Gewerbesteuer-Messbeträge geändert und die Gewerbesteuer um jährlich rund 1.750 EUR erhöht.