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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Positive Entscheidung des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

    | Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Dies hat der Große Senat des BFH zu § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG entschieden (BFH, Beschluss vom 25.9.18, GrS 2/16; BFH, PM Nr. 16 vom 27.3.19). |

     

    1. Hintergrund

    Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Soweit sich allerdings solche Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen.

     

    2. Sachverhalt

    Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG (Klägerin) war an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt. Diese GbR war wiederum Eigentümerin einer Immobilie. Die Klägerin machte für ihre aus der Beteiligung an der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge die erweiterte Kürzung geltend. Das FA lehnte dies ab, weil die Beteiligung an der GbR i. S. des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG kein eigener Grundbesitz der Klägerin sei, sondern Grundbesitz der GbR.

     

    Der vorlegende IV. Senat wollte dieser Auffassung des FA nicht folgen, sah sich an einer entsprechenden Entscheidung aber durch ein Urteil des I. Senats (BFH 19.10.10, I R 67/09) gehindert. Er rief daher mit Vorlagebeschluss vom 21.7.16 (IV R 26/14) den Großen Senat zur Klärung der Rechtsfrage an. Der IV. Senat war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR.

     

    3. Entscheidung

    Dem folgte der Große Senat. Ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, richtet sich nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen. Nach der Systematik und dem Regelungszweck der erweiterten Kürzung sowie unter Berücksichtigung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes ist unter eigenem Grundbesitz i. S. des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Auch aus dem historischen Regelungskontext und der Entstehungsgeschichte der Norm sah sich der Große Senat bei dieser Auslegung, die zugunsten der Steuerpflichtigen wirkt und für den Immobilienbereich von großer Bedeutung ist, bestätigt.

     

    Quelle: BFH, PM Nr. 16 vom 27.3.19

    Quelle: ID 45862803