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  • · Nachricht · Gewerbetreibende

    IHK-Pflichtmitgliedschaft durch BVerfG bestätigt

    | Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das BVerfG (Beschluss vom 12.7.17, 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13) entschieden und damit Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. |

     

    Die Beitragserhebung und die Pflichtmitgliedschaft sind Eingriffe in die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Dies ist, so das Bundesverfassungsgericht, aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

     

    Gerade durch die Pflichtmitgliedschaft ist gewährleistet, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und fachkundig vertreten werden. Die Belastung der Betriebe durch die Beitragspflicht empfindet das Bundesverfassungsgericht als moderat.

     

    Quelle: BVerfG, PM vom 2.8.17, Nr. 67/2017

    Quelle: ID 44989818