· Fachbeitrag · Größerer Erhaltungsaufwand
§ 82b EStDV: Berücksichtigung nicht verbrauchter Beträge im Erbfall
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Hat der Erblasser noch nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen i. S. des § 82b EStDV , sind diese bei dem Erben in einer Summe abziehbar (FG Münster 11.10.19, 10 K 3350/18 E, Rev. BFH: IX R 31/19, Abruf-Nr. 213944 ). Damit hat sich das FG der Entscheidung des BFH (13.3.18, IX R 22/17) zur Restverteilung beim Tod des Nießbrauchers angeschlossen. Die Finanzverwaltung ist aber anderer Meinung. |
1. Rechtsauffassung der Finanzverwaltung
Nach § 82b EStDV kann der Steuerpflichtige größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen.
Bei der Gesamtrechtsnachfolge oder der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge vertritt die Verwaltung (R 21.1 Abs. 6 S. 2 und S. 3 EStR) die Meinung, dass der Rechtsnachfolger in die „Fußstapfen“ des Rechtsvorgängers tritt, d. h. er kann Erhaltungsaufwand noch in dem von seinem Rechtsvorgänger gewählten restlichen Verteilungszeitraum geltend machen. Dabei ist der Teil des Erhaltungsaufwands, der auf den VZ des Eigentumswechsels entfällt, entsprechend der Besitzdauer auf den Rechtsvorgänger und den -nachfolger aufzuteilen.
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