· Fachbeitrag · Häusliches Arbeitszimmer bei Selbstständigen
Wann ist ein anderer Arbeitsplatz zumutbar?
von StB Jürgen Derlath, Münster
| Damit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zumindest mit bis zu 1.250 EUR berücksichtigt werden, darf der Steuerpflichtige keinen anderen Arbeitsplatz haben. Das FG Sachsen-Anhalt (1.3.16, 4 K 362/15, Abruf-Nr. 186720 ) hat sich nun am Beispiel eines selbstständigen Logopäden sehr konkret damit beschäftigt, wann ein anderer Arbeitsplatz zumutbar ist. |
1. BFH-Kriterien für die Zumutbarkeit
Der BFH (26.2.14, VI R 40/12) hält einen anderen Arbeitsplatz für zumutbar, wenn ihn der Steuerpflichtige „in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann“. Denn dann ist der Steuerpflichtige nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Für diese Tatsachenfeststellung sind verschiedene Anhaltspunkte maßgeblich. So kommt es darauf an, wie der Arbeitsplatz beschaffen ist (Größe, Lage, Ausstattung) und wie die Nutzungsbedingungen aussehen (Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes bzw. Zugang zum Gebäude etc.).
2. Die Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt
Das FG Sachsen-Anhalt war im Streitfall überzeugt, dass dem Logopäden in keiner seiner beiden Praxen adäquate Büroräume zur Verfügung stehen - und zwar aus folgenden Gründen:
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