· Fachbeitrag · Häusliches Arbeitszimmer
Die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers ist keine Abzugsvoraussetzung
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt zwar voraus, dass der jeweilige Raum nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist aber, ob ein Arbeitszimmer für die Tätigkeit auch erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung ( BFH 8.3.17, IX R 52/14, Abruf-Nr. 194355 ). |
1. Sachverhalt
Ein Ruheständler erzielte neben seinen Versorgungsbezügen Beteiligungseinkünfte, Vermietungseinkünfte und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Kosten seines Arbeitszimmers machte er als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend, was sowohl das FA als auch das FG Nürnberg ablehnten. Begründung: Das Arbeitszimmer ist für die Tätigkeit (Vermietung von drei Wohnungen, von denen eine auch noch von einer Hausverwaltung betreut wird) nicht notwendig.
2. Entscheidung
Das sieht der BFH anders: Die Erforderlichkeit ist kein Merkmal des Abzugstatbestands. Der Gesetzgeber typisiert in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG die Abzugsvoraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer, in dem er die Abzugsmöglichkeit auf die zwei im Gesetz genannten Fallgruppen (kein anderer Arbeitsplatz, Mittelpunkt der gesamten Betätigung) begrenzt.
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