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  • · Fachbeitrag · Homeoffice-Pauschale

    BMF ermöglicht steuerzahlerfreundliche Anwendung der Tagespauschale

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    | Durch das JStG 2022 wurde der Abzug für Kosten für ein (häusliches) Arbeitszimmer mit Wirkung ab 2023 teilweise neu geregelt. Zudem wurde die Homeoffice-Pauschale in § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG gesetzlich verankert und im Vergleich zur Vorgängerversion erheblich modifiziert. Jüngst hat das BMF (15.8.23, IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, Abruf-Nr. 236925 ) zu den Neuregelungen ein Anwendungsschreiben veröffentlicht. Der Beitrag konzentriert sich auf die Homeoffice-Pauschale und zeigt anhand mehrerer Beispiele, welche Steuerpflichtigen besonders profitieren. |

    1. Die Homeoffice-Pauschale im Überblick

    Die seit 2023 über § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG anwendbare Homeoffice-Pauschale gilt sowohl für Unternehmer (Betriebsausgaben) als auch über § 9 Abs. 5 S. 1 EStG für Arbeitnehmer (Werbungskosten). Sie kann gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG aber auch bei den Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung (Sonderausgaben) genutzt werden.

     

    Das Besondere an der Homeoffice-Pauschale ist, dass für diese Pauschale kein dem Typusbegriff entsprechendes häusliches Arbeitszimmer vorliegen muss. Bereits berufliche Arbeiten am Küchentisch berechtigen zum Abzug. Für den Abzug ist es zudem unschädlich, wenn für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.