· Fachbeitrag · Inkongruente Gewinnausschüttungen
BMF bei abweichender Gewinnverteilung moderater
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Der BFH (28.9.22, VIII R 20/20) hatte der Verwaltung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung eines punktuell satzungsdurchbrechenden Beschlusses über eine inkongruente Vorabausschüttung widersprochen. Das BMF wendet diese Rechtsprechung nunmehr an. Zudem zeigt das neue Schreiben des BMF (4.9.24, IV C 2 - S 2742/19/10004 :003, Abruf-Nr. 243964 ), dass inkongruente Gewinnausschüttungen bei einer GmbH vor allem in diesen Fällen anzuerkennen sind: |
1. Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag und Öffnungsklausel
Es wurde im Gesellschaftsvertrag gemäß § 29 Abs. 3 S. 2 GmbHG ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile festgesetzt und die Ausschüttung entspricht diesem Verhältnis. Für eine nachträgliche Änderung des Gesellschaftsvertrags ist insoweit die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich, die von der Veränderung nachteilig betroffen sind.
Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Öffnungsklausel, nach der mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter eine von der satzungsmäßigen oder gesetzlichen Regelung abweichende Verteilung beschlossen werden kann. Der Beschluss wurde mit den erforderlichen Zustimmungen und der ggf. im Gesellschaftsvertrag bestimmten Mehrheit gefasst.
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