· Fachbeitrag · Jahresabschluss
Erstanwendung der BilRUG-Umsatzdefinition: IDW lässt Anpassung der Vorjahresbeträge zu
von WP StB Dipl.-Kfm. Lukas Graf, Meißen
| Wegen zahlreicher Anfragen hat sich das IDW erneut mit der Frage befasst, ob in dem ersten nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (kurz BilRUG, BGBl I 15, 1245) aufgestellten Jahresabschluss die Umsatzerlöse des Vorjahres an die neue Definition des § 277 Abs. 1 HGB angepasst werden dürfen oder unverändert bleiben müssen. Das IDW geht zwar weiter davon aus, dass die Nichtanpassung der Vorjahreszahlen vorzuziehen ist, lässt nun aber - entgegen dem Wortlaut des Art. 75 Abs. 2 S. 3 EGHGB - eine Vorjahresanpassung zu (vgl. IDW Life 1/17, 120). |
1. Hintergrund
Das BilRUG ist grundsätzlich erstmals für Geschäftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.15 beginnen - also erstmals für das Geschäftsjahr 2016. Allerdings sieht Art. 75 Abs. 2 EGHGB vor, dass die erhöhten Schwellenwerte des § 267 HGB erstmals für das nach dem 31.12.13 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden können, sofern auch die erweiterte Umsatzerlösdefinition (§ 277 Abs. 1 HGB n. F.) beachtet wird. Wurde von der vorgezogenen Anwendung kein Gebrauch gemacht, dann greift der Grundsatz (erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.15 beginnen).
Durch die neue, erweiterte Umsatzerlösdefinition nach § 277 Abs. 1 HGB sind nun viele Erlöse, die bisher als sonstige betriebliche Erlöse auszuweisen waren, unter den Umsatzerlösen zu subsumieren.
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