· Fachbeitrag · Jahresabschluss nach BilRUG
Neue Anforderungen bei der Offenlegung
| Die Neuregelungen des BilRUG (BGBl I 15, 1245) sind erstmals verpflichtend auf Jahresabschlüsse anzuwenden, die nach dem 31.12.15 beginnen, also grundsätzlich erstmals für das Geschäftsjahr 2016 . Damit verbunden sind auch Änderungen bei der Offenlegung nach § 325 HGB , worauf die Wirtschaftsprüferkammer jüngst (PM vom 21.8.17) hingewiesen hat. |
Nach dem neu gefassten § 325 HGB sind folgende Unterlagen spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des betreffenden Geschäftsjahrs offenzulegen. Dies sind
- der festgestellte oder gebilligte (Jahres-)Abschluss,
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