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  • · Fachbeitrag · Kapitalerträge

    Aktuelles zur Abgeltungsteuer bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund

    | Private Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer i.H. von 25 % (zzgl. Soli und KiSt). Es gibt allerdings auch Fälle, in denen der individuelle Steuersatz heranzuziehen ist. Zu einigen Ausnahmetatbeständen hat sich nunmehr der BFH geäußert und für nahe Angehörige teilweise günstige Entscheidungen getroffen. |

    1. Vorbemerkungen

    Der Abgeltungsteuersatz kommt nicht zur Anwendung für Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 7 sowie Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Nr. 7 EStG, wenn

     

    • Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen kann (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG);

     

    • diese von einer Kapitalgesellschaft an ihren Anteilseigner (AE) oder eine diesem nahestehende Person gezahlt werden und der AE zu mind. 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG).

     

    Strittig ist dabei immer wieder, welche Personen als „nahestehend“ gelten. Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt ein Näheverhältnis stets vor, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i.S. des § 15 AO sind (also z.B. Verlobte, Ehegatten und Geschwister). Liegt kein Angehörigenverhältnis i.S. dieser Vorschrift vor, ist von einem nahestehenden Verhältnis auszugehen, wenn die Vertragsbeziehungen einem Fremdvergleich nicht standhalten (BMF 9.10.12, IV C 1 - S 2252/10/10013, Rz. 136).

     

    Der BFH hat dieser weiten Begriffsauslegung der Finanzverwaltung nunmehr in mehreren Urteilen eine Absage erteilt.

    2. Darlehen unter nahen Angehörigen

    In drei Urteilen (BFH 29.4.14, VIII R 9/13, Abruf-Nr. 142503; VIII R 44/13, Abruf-Nr. 142504; VIII R 35/13, Abruf-Nr. 142505) hat der BFH die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen unter nahen Angehörigen grundsätzlich zugelassen.

     

    Nach Ansicht des BFH liegt ein Näheverhältnis nur dann vor, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Ein nur aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse ist nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. der Vorschrift zu begründen.

     

    Eine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes für Angehörige i.S. des § 15 AO ergibt sich nach BFH-Meinung auch nicht aus einem Gesamtbelastungsvorteil, der entstehen kann, wenn die Entlastung des Darlehensnehmers durch den Schuldzinsenabzug höher ist als die steuerliche Belastung des Darlehensgebers.

     

    PRAXISHINWEIS | Hält der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich stand, kann nicht bereits wegen des Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes geschlossen werden.

     

    3. GmbH-Gesellschafterdarlehen

    In einem weiteren Streitfall gewährte der Alleingesellschafter seiner GmbH ein Darlehen und begehrte für die Zinseinnahmen den Abgeltungsteuersatz. Die in § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG gesetzte Grenze von 10 % sei willkürlich. Er würde in verfassungswidriger Weise benachteiligt, da der Abgeltungsteuersatz Anwendung fände, wenn er zu weniger als 10 % an der GmbH beteiligt wäre oder eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorläge.

     

    Der BFH (29.4.14, VIII R 23/13, Abruf-Nr. 142506) hingegen sieht die 10 %-Grenze als verfassungskonform an. Auch eine nachteilige Besteuerung im Vergleich zu einer vGA liegt nicht vor, da diese - anders als Zinseinkünfte - mit Körperschaftsteuer i.H. von 15 % vorbelastet ist.

    4. Darlehen an eine GmbH mit Tochter und Enkeln als Anteilseigner

    Eine Steuerpflichtige gewährte einer GmbH, an der ihre Tochter und ihre Enkel zu mehr als jeweils 10 % beteiligt waren, ein Darlehen. Das FA besteuerte die Zinsen mit der tariflichen Einkommensteuer, weil die Gläubigerin der Kapitalerträge eine den Anteilseignern nahestehende Person sei - jedoch zu Unrecht, wie der BFH (14.5.14, VIII R 31/11, Abruf-Nr. 142502) entschied.

     

    In diesen Fällen, so der BFH, darf nicht auf das bloße Angehörigenverhältnis abgestellt werden. Insofern greift er auf die Grundsätze zurück, die er zu Darlehen zwischen nahen Angehörigen (vgl. unter 2.) aufgestellt hat.

     

    FAZIT | Nur weil sich Angehörige i.S. des § 15 AO untereinander Darlehen gewähren, ist der Abgeltungsteuersatz nicht ausgeschlossen. Leider hat der BFH in seinen Entscheidungen nicht näher konkretisiert, welche Anhaltspunkte für ein Nahestehen i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1a und 1b EStG vorliegen müssten, damit der beherrschten Person kein eigener Entscheidungsspielraum mehr verbleibt. Auf die weitere Rechtsprechung und die Reaktion der Finanzverwaltung darf man gespannt sein.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 185 | ID 42947832

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