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  • · Nachricht · Kapitalgesellschaften

    Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge bei Gesellschafter-Geschäftsführern regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen

    | Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen und damit als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen. Mit dieser aktuellen Entscheidung hält der BFH (27.3.12, VIII R 27/09 ) an seiner bisherigen Rechstsprechung fest. |

     

    Hinweis | Nur wenn die Vereinbarung durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt ist, lassen die Finanzgerichte eine Ausnahme zu. Eine solche betriebliche Veranlassung kann im Einzelfall anzunehmen sein, wenn trotz Unüblichkeit im allgemeinen Wirtschaftsverkehr mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen (z.B. Führungskräften) ähnliche Vereinbarungen abgeschlossen wurden.

    Quelle: ID 34645310