· Fachbeitrag · Kindergeld/-freibetrag
Neue Verwaltungsanweisung zur Berücksichtigung von volljährigen Kindern
von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied
| Eltern erhalten für volljährige Kinder nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann Kindergeld, wenn die Kinder nicht voll erwerbstätig sind. Die Abgrenzung zwischen einer Erst- und einer Zweitausbildung ist somit oftmals entscheidend. Da es hierzu zuletzt einige BFH-Entscheidungen gab, hat das BMF (8.2.16, IV C 4 - S 2282/07/0001-01, Abruf-Nr. 146411 ) nun seine Verwaltungsanweisung aktualisiert. Wichtige Aspekte werden vorgestellt. |
1. Allgemeine Voraussetzungen
Nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG werden volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- eine Ausbildung absolvieren,
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